Gleichwertigkeitsverfahren

Aktuell: Gleichwertigkeitsverfahren für Modulabschlüsse M1 bis M6 wurde bis Ende 2026 verlängert

Das Reglement Gleichwertigkeitsverfahren für Modulabschlüsse M1 bis M6 ermöglicht Praktizierenden mittels standardisierten Nachweisdokumenten eine Gleichwertigkeitsbescheinigung zu den Modulabschlüssen M1 bis M6 zu erlangen. Mit dieser Gleichwertigkeitsbescheinigung kann das Zertifikat OdA AM beantragt werden.

Das Zertifikat OdA AM profitiert von einer hohen Akzeptanz bei Behörden, Krankenversicherern und Berufsverbänden im Berufsfeld CAM. Es ist ein Nachweis für einen Ausbildungsabschluss mit unbeschränkter Gültigkeit. Zudem ermöglicht es während fünf Jahren ab Ausstellungsdatum die Zulassung zur Höheren Fachprüfung OdA AM, sofern die weiteren Zulassungsbedingungen (gemäss geltender Prüfungsordnung) erfüllt werden, unter anderem das Modulzertifikat M7 Mentorat oder die entsprechende Gleichwertigkeitsbescheinigung.

Dieses standardisierte Gleichwertigkeitsverfahren richtet sich ausschliesslich an Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker der Fachrichtungen Ayurveda-Medizin, Homöopathie, TCM und TEN, welche über eine mindestens fünfjährige Berufspraxis verfügen.

Die Antrag- und Nachweisformulare finden Sie unter «Downloads».

Die Antrag- und Nachweisformulare finden Sie unter «Downloads».Die Verfahrenskosten sind in der Gebührenordnung festgehalten.

Gleichwertigkeit zu Modulbesuchen, Modulzertifikaten oder für das Zertifikat OdA AM

In der Regel führt der Weg zum/zur Naturheilpraktiker/in mit eidg. Diplom über die modulare Ausbildung bei einem akkreditierten Bildungsanbieter der OdA AM.

Für Personen mit Vorbildung oder praktischer Erfahrung besteht die Möglichkeit mittels eines Gleichwertigkeitsverfahren (GWV) eine Bescheinigung für die Gleichwertigkeit zu Modulbesuchen, Modulzertifikaten oder für das Zertifikat OdA AM zu beantragen. Das Verfahren überprüft aufgrund eines Antrages ob bisherige Aus- und Weiterbildungen, Berufs- und Praxistätigkeiten sowie bestandene Abschlussprüfungen den Anforderungen an die Ressourcen / Kompetenzen und entsprechenden Qualifikationsverfahren für einzelne oder mehrere Module M1 bis M7 nachgewiesen werden können.

Gleichwertigkeitsbescheinigungen ersetzen das entsprechende Modulzertifikat und ermöglichen einer Person, das Zertifikat OdA AM (Module M1-M6) zu beantragen, oder zur Höheren Fachprüfung (Zertifikat OdA AM + Modul M7) zugelassen zu werden. Um das eidg. Diplom zu erhalten, muss in jedem Fall die Höhere Fachprüfung absolviert rsp. bestanden werden. (Gleichwertigkeit zum eidg. Diplom mittels ausländischen Abschlusses, siehe weiter unten) Alle Details zum Gleichwertigkeitsverfahren sowie die Anweisung zur Zusammenstellung eines GWV-Antrages und die Beurteilung durch die Kommission für Qualitätssicherung (QSK) finden Sie im Leitfaden GWV. Die zugehörigen Dokumente finden Sie im Download-Bereich.

Kollektivantrag:
Sofern mindestens 3 Personen je einen individuellen Antrag für ein GWV gleichzeitig mit exakt identischen Nachweisdokumenten einreichen, kann dieser als Kollektivantrag behandelt werden.

Die Verfahrenskosten sind in der Gebührenordnung festgehalten.

Gleichwertigkeit zu Prüfungsteilen

Eine Gleichwertigkeit zu den Prüfungsteilen (P3 und / oder P4) der HFP kann von Personen beantragt werden, welche einen gleichwertigen Prüfungsteil in ihrer beruflichen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen haben. Dies ist nur für die Prüfungsteile P3 und P4 möglich. P1 und P2 sind für alle Kandidaten obligatorisch und müssen in jedem Fall absolviert werden!

Zurzeit gültige Gleichwertigkeiten zu Prüfungsteilen:

Bescheinigung der OrganisationvonbisFachrichtungGleichwertig zu Prüfungsteil der HFP
«Fähigkeitsausweis shp»20052017HomöopathieP4 Praktische Arbeit

Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse zum eidg. Diplom

Wer im Ausland eine vollständige Berufsausbildung in einer der Fachrichtungen absolviert hat, kann über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse beim Schweiz. Roten Kreuz eine Gleichwertigkeitsanerkennung zum eidg. Diplom erlangen. Mit dieser Anerkennung der Gleichwertigkeit erwirbt man dieselben Rechte in der Schweiz wie mit einem eidg. Diplom. Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 in einer der Amtssprachen sind dafür Voraussetzung. In diesem Fall müssen Sie die Höhere Fachprüfung nicht absolvieren.

Weiterführende Informationen finden Sie beim SRK:
https://www.redcross.ch/de/unser-angebot/gesundheitsberufe-anerkennung-und-registrierung/anerkennung-auslaendischer-diplome